Wie jedes Jahr erhalten auch Anfang 2025 alle steuerpflichtigen Personen im Kanton Schwyz die Aufforderung zur Einreichung der Steuererklärung für das Steuerjahr 2024. Die Steuerunterlagen werden den Steuerpflichtigen in der Regel Anfang 2025 direkt zugestellt. Ab diesem Zeitpunkt beginnt die offizielle Frist zur Einreichung der Steuererklärung.
Nicht alle schaffen es, ihre Steuererklärung rechtzeitig bis zur ordentlichen Frist einzureichen. Deshalb besteht die Möglichkeit, eine Fristverlängerung zu beantragen. Was es dabei zu beachten gilt, erklären wir in diesem Beitrag.
Im Gegensatz zu einigen anderen Kantonen ist im Kanton Schwyz nicht jede einzelne Gemeinde, sondern die kantonale Steuerverwaltung Schwyz zuständig. Steuerpflichtige wenden sich also für Fristerstreckungsgesuche direkt an die Steuerverwaltung Kanton Schwyz, und nicht an ihr Gemeindesteueramt.
Für natürliche Personen gelten im Kanton Schwyz folgende Fristen für das Steuerjahr 2024:
Ordentliche Einreichefrist: 31. März 2025
Maximale Fristverlängerung: 31. Dezember 2025
Alle Steuerpflichtigen sind grundsätzlich verpflichtet, ihre Steuererklärung für das Steuerjahr 2024 bis spätestens 31. März 2025 einzureichen. Wer mehr Zeit benötigt, muss vor Ablauf dieser Frist eine Verlängerung beantragen. Eine Fristerstreckung ist maximal bis zum 31. Dezember 2025 möglich.
Die Fristerstreckung im Kanton Schwyz lässt sich heute bequem und einfach online erledigen. Die Steuerverwaltung Kanton Schwyz bietet ein Online-Formular auf ihrer Website an, über das Sie Ihren Antrag schnell und unkompliziert stellen können. Alternativ kann das Gesuch auch schriftlich eingereicht oder telefonisch beantragt werden.
Erste Fristverlängerungen werden meist bis zum 30. Juni 2025 oder 30. September 2025 gewährt. Auf Antrag kann eine weitere Verlängerung bis zum 31. Dezember 2025 erfolgen. Spätere Fristerstreckungen über das Jahresende hinaus sind nicht mehr möglich. Wer bis dahin seine Steuererklärung noch nicht eingereicht hat, muss mit einer Einschätzung nach Ermessen rechnen.
Wer die Steuererklärung nicht bis zum 31. März 2025 oder der bewilligten Fristverlängerung einreicht, erhält eine Mahnung. Diese ist meist gebührenpflichtig. Wird auch darauf nicht reagiert, nimmt die Steuerverwaltung eine Einschätzung nach Ermessen vor. Diese kann für die steuerpflichtige Person finanziell nachteilig sein, da Abzüge in der Regel nicht berücksichtigt werden und das Einkommen eher hoch eingeschätzt wird.
Nicht immer sind bis Ende März alle nötigen Unterlagen vorhanden – sei es wegen fehlender Bankdokumente, Lohnausweise oder Versicherungsnachweise. Eine Fristverlängerung bietet Ihnen den nötigen Spielraum, um alle Angaben korrekt und vollständig zu machen. Das schützt Sie vor unnötigen Rückfragen oder falschen Einschätzungen. Wer zudem eine steuerliche Vertretung beauftragt hat, sollte diesen mehr Zeit gewähren können, um die Deklaration sauber zu erstellen.
Versand der Steuererklärungen für das Jahr 2024: Anfang 2025
Ordentliche Abgabefrist: 31. März 2025
Maximale Fristerstreckung: 31. Dezember 2025
Zuständig: Steuerverwaltung Kanton Schwyz
Antragstellung: Online, telefonisch oder schriftlich
Kosten: Erste Fristerstreckung meist kostenlos, spätere können gebührenpflichtig sein
Folgen bei Versäumnis: Mahnung, Mahngebühr, Einschätzung nach Ermessen
Die Fristverlängerung für die Steuererklärung 2024 im Kanton Schwyz ist ein hilfreiches Mittel, um sich mehr Zeit für die korrekte Einreichung zu verschaffen. Dank des Online-Dienstes der Steuerverwaltung Kanton Schwyz ist der Antrag schnell erledigt. Wichtig ist, dass Sie die Verlängerung vor dem 31. März 2025 beantragen und spätestens bis 31. Dezember 2025 Ihre Steuererklärung einreichen. So vermeiden Sie Mahnungen, Gebühren oder gar eine Schätzung zu Ihren Ungunsten.